14. Sitzung, 1551
Vorwort
DH 1667
Obwohl im Dekret über die Rechtfertigung [vgl. DH 1542f DH 1579] zwischendurch wegen der Verwandtschaft der Sachgebiete gewissermaßen notwendigerweise oft vom Sakrament der Buße die Rede war, gibt es in dieser unserer Zeit doch eine solche Fülle verschiedener Irrtümer darüber, daß das hochheilige ökumenische und allgemeine Konzil von Trient … es als einen nicht geringen Nutzen für die Öffentlichkeit erachtete, darüber eine genauere und vollständigere Bestimmung zu geben, in der mit dem Beistand des Heiligen Geistes alle Irrtümer aufgezeigt und vernichtet und die katholische Wahrheit klar und deutlich werden soll; diese legt dieses heilige Konzil nunmehr allen Christen zu immerwährender Bewahrung vor.
Kap. 1. Die Notwendigkeit und die Einsetzung des Bußsakramentes
DH 1668
Wenn die Dankbarkeit gegenüber Gott in allen Wiedergeborenen so wäre, daß sie die in der Taufe durch seine Wohltat und Gnade empfangene Gerechtigkeit beständig bewahrten, wäre es nicht nötig gewesen, ein anderes Sakrament als die Taufe selbst zur Vergebung der Sünden einzusetzen [Kan. 2]. Weil aber „Gott, reich an Barmherzigkeit“ [Eph 2,4], „weiß, wie wir gebildet sind“ [Ps 103,14], verlieh er auch denen das Heilmittel des Lebens, die sich hernach in die Knechtschaft der Sünde und die Macht des Teufels ausgeliefert hatten, nämlich das Sakrament der Buße [Kan. 1], in dem den nach der Taufe Gefallenen die Wohltat des Todes Christi zugewandt wird.
DH 1669
Zwar war die Buße für alle Menschen, die sich mit einer Todsünde befleckt hatten, zu jeder Zeit für die Erlangung von Gnade und Gerechtigkeit notwendig, sogar für jene, die danach verlangt hatten, durch das Sakrament der Taufe abgewaschen zu werden, um ihre Verkehrtheit abzulegen und zu berichtigen und die so große Beleidigung Gottes mit Haß auf die Sünde und frommem Seelenschmerz zu verabscheuen. Daher sagt der Prophet: „Bekehrt euch und tut Buße von allen euren Missetaten; und die Missetat wird euch nicht zum Unheil gereichen“ [Ez 18,30]. Auch der Herr sagte: „Wenn ihr nicht Buße tut, werdet ihr alle in gleicher Weise zugrundegehen“ [Lk 13,3]. Und der Apostelfürst Petrus empfahl den Sündern, die die Taufe empfangen sollten, die Buße und sagte: „Tut Buße, und ein jeder von euch soll getauft werden“ [Apg 2,38].
DH 1670
Jedoch war die Buße weder vor der Ankunft Christi ein Sakrament noch ist sie es nach seiner Ankunft für irgendjemand vor der Taufe. Der Herr aber hat das Sakrament der Buße vor allem damals eingesetzt, als er, von den Toten erweckt, seine Jünger anhauchte und sagte: „Empfanget den Heiligen Geist; denen ihr die Sünden vergebt, denen werden sie vergeben, und denen ihr sie behaltet, sind sie behalten“ [Joh 20,22f].
Daß durch diese so hervorstechende Handlung und die so klaren Worte den Aposteln und ihren rechtmäßigen Nachfolgern zur Wiederversöhnung der nach der Taufe gefallenen Gläubigen die Vollmacht mitgeteilt wurde, Sünden zu vergeben und zu behalten, war immer die übereinstimmende Auffassung aller Väter [Kan. 3]; und die Novatianer, die die Vollmacht zu vergeben einst hartnäckig leugneten, hat die katholische Kirche mit gutem Grund als häretisch verworfen und verurteilt.
Deshalb billigt und anerkennt dieses heilige Konzil diesen wahrhaftigsten Sinn jener Worte des Herrn und verurteilt die erlogenen Auslegungen derer, die jene Worte gegen die Einsetzung eines solchen Sakramentes fälschlicherweise zur Vollmacht, das Wort Gottes zu predigen und das Evangelium Christi zu verkünden, verdrehen.
Kap. 2. Der Unterschied von Buß- und Taufsakrament
DH 1671
Im übrigen unterscheidet sich dieses Sakrament offensichtlich in vielfacher Hinsicht von der Taufe [Kan. 2]. Denn abgesehen davon, daß die Materie und Form, durch die das Wesen des Sakramentes zustandekommt, nicht im geringsten übereinstimmen, steht sicherlich fest, daß der Spender der Taufe kein Richter sein muß, da die Kirche gegenüber niemandem die Gerichtsbarkeit ausübt, der nicht vorher durch die Pforte der Taufe in sie eingetreten ist. „Was nämlich mich „, sagt der Apostel, „über die, die draußen sind, zu richten?“ [1 Kor 5,12].
Anders steht es mit den Hausgenossen des Glaubens [vgl. Gal 6,10], die Christus, der Herr, durch das Bad der Taufe einmal zu Gliedern seines Leibes [vgl. 1 Kor 12,13] gemacht hat. Er wollte nämlich, daß diese, wenn sie sich hernach mit irgendeiner Schuld verunreinigen, nicht mehr mit einer wiederholten Taufe abgewaschen – was ja in der katholischen Kirche auf keine Weise erlaubt ist -, sondern gleichsam als Angeklagte vor diesen Richterstuhl gestellt würden, damit sie durch den Spruch der Priester nicht einmal, sondern sooft sie von den begangenen Sünden reumütig ihre Zuflucht zu ihm nehmen, befreit werden könnten.
DH 1672
Außerdem ist die Frucht der Taufe eine andere als die der Buße. Indem wir nämlich durch die Taufe Christus anziehen [vgl. Gal 3,27], werden wir zu einer völlig neuen Schöpfung in ihm und erlangen die volle und uneingeschränkte Vergebung aller Sünden; zu dieser Neuheit und Unversehrtheit können wir jedoch durch das Sakrament der Buße – da die göttliche Gerechtigkeit dies erfordert – lediglich unter vielen Tränen und Mühen gelangen, so daß die Buße von den heiligen Vätern zurecht „gewissermaßen eine mühevolle Taufe“ genannt wurde. Dieses Sakrament der Buße ist aber für die nach der Taufe Gefallenen zum Heil notwendig, wie für die noch nicht Wiedergeborenen die Taufe selbst [Kan. 6].
Kap. 3. Die Bestandteile und die Frucht dieser Buße
DH 1673
Außerdem lehrt das heilige Konzil, daß die Form des Bußsakramentes, in der vor allem seine Kraft liegt, in jenen Worten des Spenders gelegen ist: Ich spreche dich los, usw.; diesen werden zwar nach dem Brauch der heiligen Kirche lobenswerterweise noch einige Gebete hinzugefügt; diese gehören jedoch keineswegs zum Wesen der Form selbst und sind für die Spendung des Sakramentes selbst nicht notwendig.
Gleichsam die Materie dieses Sakramentes aber sind die Akte des Büßenden selbst, nämlich Reue, Bekenntnis und Genugtuung [Kan. 4]. Insofern diese nach Gottes Anordnung beim Büßenden zur Unversehrtheit des Sakramentes und zur vollständigen und vollkommenen Vergebung der Sünden erforderlich sind, werden sie aufgrund dessen Bestandteile der Buße genannt.
DH 1674
Was nun aber die Kraft und Wirksamkeit dieses Sakramentes betrifft, so ist sein Gehalt und seine Wirkung die Wiederversöhnung mit Gott, der bisweilen bei frommen Menschen, die dieses Sakrament andachtsvoll empfangen, Friede und Heiterkeit des Gewissens, verbunden mit starker Tröstung des Geistes, zu folgen pflegt.
DH 1675
Indem das heilige Konzil dies über die Bestandteile und die Wirkung dieses Sakramentes lehrt, verurteilt es zugleich die Auffassungen derer, die behaupten, dem Gewissen eingejagte Schrecken und der Glaube seien Bestandteile der Buße.
Kap. 4. Die Reue
DH 1676
Die Reue, die den ersten Platz unter den genannten Akten des Büßenden innehat, ist der Seelenschmerz und der Abscheu über die begangene Sünde, verbunden mit dem Vorsatz, fortan nicht zu sündigen. Zu jeder Zeit aber war diese Empfindung der Reue notwendig, um Verzeihung für die Sünden zu erlangen, und im Menschen, der nach der Taufe gefallen ist, bereitet sie so erst auf die Vergebung der Sünden vor, wenn sie mit dem Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit und dem Verlangen verbunden ist, das übrige zu verrichten, was zum ordnungsgemäßen Empfang dieses Sakramentes erforderlich ist.
Das heilige Konzil erklärt also, daß diese Reue nicht nur das Ablassen von der Sünde und den Vorsatz und Beginn eines neuen Lebens, sondern auch den Haß auf das alte umfaßt, gemäß jenem : „Werft alle eure Missetaten von euch, in denen ihr gesündigt habt, und schafft euch ein neues Herz und einen neuen Geist“ [Ez 18,31].
Und wer jene Seufzer der Heiligen betrachtet: „Gegen dich allein habe ich gesündigt und Böses vor dir getan“ [Ps 51,6]; „Ich habe mich erschöpft in meinem Stöhnen; benetzen will ich Nacht für Nacht mein Bett“ [Ps 6,7]; „überdenken will ich vor dir alle meine Jahre in der Bitterkeit meiner Seele“ [Jes 38,15], und andere derartige , der wird sicherlich leicht einsehen, daß diese einem heftigen Haß auf das vorher geführte Leben und einem gewaltigen Abscheu vor den Sünden entströmten.
DH 1677
Es lehrt außerdem: auch wenn diese Reue manchmal kraft der Liebe vollkommen sein und den Menschen mit Gott wiederversöhnen sollte, bevor dieses Sakrament tatsächlich empfangen wird, so ist die Wiederversöhnung selbst dennoch nicht der Reue an sich ohne das Verlangen nach dem Sakrament, das in ihr enthalten ist, zuzuschreiben.
DH 1678
Was aber jene unvollkommene Reue [Kan. 5] betrifft, die Furchtreue genannt wird, da man sie im allgemeinen aus der Betrachtung der Schändlichkeit der Sünde oder aus der Furcht vor der Hölle und vor Strafen empfängt, so erklärt es, daß sie, wenn sie – verbunden mit der Hoffnung auf Verzeihung – den Willen zum Sündigen ausschließt, nicht nur den Menschen nicht zum Heuchler und noch mehr zum Sünder macht [vgl. DH 1456], sondern sogar ein Geschenk Gottes und ein Antrieb des Heiligen Geistes – obzwar er noch nicht innewohnt, sondern nur bewegt – ist, mit dessen Hilfe der Büßende sich den Weg zur Gerechtigkeit bahnt. Und obwohl sie an sich den Sünder ohne das Sakrament der Buße nicht zur Rechtfertigung führen kann, so macht sie ihn doch dazu bereit, die Gnade Gottes im Sakrament der Buße zu erlangen. Durch diese Furcht zu ihrem Nutzen erschüttert, taten nämlich die Bewohner von Ninive auf die schreckensvolle Predigt des Jona hin Buße und erlangten vom Herrn Barmherzigkeit [vgl. Jona 3].
Deshalb verleumden gewisse Leute zu Unrecht die katholischen Schriftsteller, so als ob sie lehrten, das Sakrament der Buße bewirke Gnade ohne den guten Antrieb derer, die es empfangen, was die Kirche Gottes niemals gelehrt oder geglaubt hat. Sie lehren aber auch zu Unrecht, die Reue sei erpreßt und erzwungen, nicht frei und willentlich [Kan. 5].
Kap. 5. Das Bekenntnis
DH 1679
Aus der schon erläuterten Einsetzung des Bußsakramentes hat die gesamte Kirche immer ersehen, daß vom Herrn auch das vollständige Bekenntnis der Sünden eingesetzt wurde [vgl. Jak 5,16; 1 Joh 1,9; Lk 5,14; 17,14], und daß es für alle nach der Taufe Gefallenen nach göttlichem Recht notwendig ist [Kan. 7], weil unser Herr Jesus Christus, als er von der Erde zu den Himmeln hinaufstieg, die Priester als seine eigenen Stellvertreter zurückließ [vgl. Mt 16,19; 18,18; Joh 20,23], als Vorsteher und Richter, vor die alle Todsünden gebracht werden sollen, in die die Christgläubigen gefallen sind, damit sie aufgrund ihrer Schlüsselgewalt den Urteilsspruch der Vergebung oder Behaltung der Sünden verkünden. Es steht nämlich fest, daß die Priester dieses Gericht ohne Kenntnis des Tatbestandes nicht ausüben können, und daß sie auch keine Gerechtigkeit bei der Auferlegung von Strafen wahren können, wenn ihre Sünden lediglich im allgemeinen, und nicht vielmehr gesondert und im einzelnen darlegen.
DH 1680
Daraus ergibt sich, daß von den Büßenden alle Todsünden, derer sie sich nach gewissenhafter Selbsterforschung bewußt sind, im Bekenntnis aufgeführt werden müssen, auch wenn sie ganz im Verborgenen und nur gegen die zwei letzten Vorschriften der Zehn Gebote begangen wurden [vgl. Ex 20,17; Dtn 5,21; Mt 5,28]; manchmal verwunden diese die Seele schwerer und sind gefährlicher als die, welche ganz offen begangen werden. Denn obwohl die verzeihlichen, durch die wir nicht von der Gnade Gottes ausgeschlossen werden und in die wir häufiger fallen, zurecht, mit Nutzen und ohne jede Vermessenheit im Bekenntnis genannt werden können [Kan. 7], was der Brauch frommer Menschen bezeugt, so können sie dennoch ohne Schuld verschwiegen und durch viele andere Heilmittel gesühnt werden. Da aber alle Todsünden, auch die des Gedankens, die Menschen zu „Kindern des Zornes“ [Eph 2,3] und Feinden Gottes machen, ist es notwendig, auch für alle mit einem offenen und ehrfürchtigen Bekenntnis von Gott Verzeihung zu erbitten.
Indem die Christgläubigen also alle Sünden, die ins Gedächtnis kommen, zu bekennen trachten, legen sie zweifellos alle der göttlichen Barmherzigkeit vor, damit sie verziehen werden [Kan. 7]. Wer aber anders handelt und wissentlich etwas zurückhält, legt der göttlichen Güte nichts zur Vergebung durch den Priester vor. „Wenn sich nämlich der Kranke schämt, dem Arzt seine Wunde zu entblößen, so heilt die Arznei nicht, was sie nicht kennt“.
DH 1681
Es ergibt sich außerdem, daß auch jene Umstände im Bekenntnis auszuführen sind, welche die Art der Sünde verändern [Kan. 7], weil ohne sie die Sünden selbst weder von den Büßenden vollständig dargelegt noch den Richtern bekannt werden und sie unmöglich über die Schwere der Sünden richtig urteilen und die gehörige Strafe für diese Büßenden auferlegen können. Daher ist es unvernünftig zu lehren, diese Umstände seien von müßigen Menschen ausgedacht worden, oder es sei nur ein Umstand zu bekennen, nämlich gegen den Bruder gesündigt zu haben.
DH 1682
Es ist aber auch gottlos, das Bekenntnis, von dem vorgeschrieben wird, daß es auf diese Weise abgelegt wird, unmöglich zu nennen [Kan. 8] oder es als Folter der Gewissen zu bezeichnen; bekanntlich wird nämlich in der Kirche von den Büßenden nichts anderes gefordert, als daß sich ein jeder sehr sorgfältig untersucht und alle Falten und Verstecke seines Gewissens erforscht und danach die Sünden bekennt, an die er sich erinnert, daß er mit ihnen seinen Herrn und Gott tödlich beleidigt hat; die übrigen Sünden aber, die einem, auch wenn man sorgfältig überlegt, nicht einfallen, sind offensichtlich im ganzen in diesem Bekenntnis eingeschlossen; was sie betrifft, so sagen wir gläubig mit dem Propheten: „Von meinen verborgenen reinige mich, Herr“ [Ps 19,13]. Die Schwierigkeit dieses Bekenntnisses aber selbst und die Scheu, die Sünden aufzudecken, könnten wohl schwer scheinen, wenn sie nicht durch so viele und so große Vorteile und Tröstungen erleichtert würden, die allen, die würdig zu diesem Sakrament herantreten, durch die Lossprechung ganz sicher verliehen werden.
DH 1683
Was im übrigen die Weise des geheimen Bekenntnisses allein beim Priester betrifft: wenn auch Christus nicht verboten hat, daß einer zur Strafe für seine Verbrechen und zu seiner Erniedrigung – sowohl wegen des Beispiels für andere als auch wegen der Erbauung der verletzten Kirche – seine Vergehen öffentlich bekennen kann, so ist dies dennoch nicht durch göttliches Gebot geheißen, und es könnte durch kein menschliches Gesetz hinlänglich begründet vorgeschrieben werden, daß die Vergehen, vor allem die geheimen, in einem öffentlichen Bekenntnis zu eröffnen wären [Kan. 6].
Weil daher von den heiligsten und ältesten Vätern in großer und einmütiger übereinstimmung immer das geheime sakramentale Bekenntnis – das in der heiligen Kirche von Anfang an Brauch war und auch jetzt noch Brauch ist – empfohlen wurde, wird offensichtlich die eitle Verleumdung derer widerlegt, die sich nicht scheuen zu lehren, es habe nichts mit einem göttlichen Gebot zu tun, sei eine menschliche Erfindung und sei von den auf dem [4.] Laterankonzil versammelten Vätern eingeführt worden [Kan. 8]; die Kirche hat durch das Laterankonzil nämlich nicht beschlossen, daß die Christgläubigen das Bekenntnis ablegen sollten – was sie als nach göttlichem Recht notwendig und angeordnet erkannt hatte -, sondern daß die Vorschrift des Bekenntnisses wenigstens einmal im Jahr von allen und jedem erfüllt werde, sobald er in das Alter der Unterscheidung gekommen ist. Daher wird nun in der gesamten Kirche mit gewaltigem Nutzen für die Seelen der Gläubigen der heilsame Brauch beachtet, in jener heiligen und höchst willkommenen Fastenzeit das Bekenntnis abzulegen, ein Brauch, den dieses heilige Konzil mit Nachdruck als fromm und mit Fug und Recht beizubehalten billigt und gutheißt [Kan. 8; vgl. DH 812].
Kap. 6. Der Spender dieses Sakramentes und die Lossprechung
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Was aber den Spender dieses Sakramentes angeht, so erklärt das heilige Konzil, daß alle Lehren falsch sind und mit der Wahrheit des Evangeliums überhaupt nichts zu tun haben, die das Schlüsselamt verderblicherweise auf irgendwelche andere Menschen außer den Bischöfen und Priestern [Kan. 10] ausdehnen und meinen, jene Worte des Herrn: „Alles, was ihr auf der Erde gebunden habt, wird auch im Himmel gebunden sein, und alles, was ihr auf der Erde gelöst habt, wird auch im Himmel gelöst sein“ [Mt 18,18], und: „Denen ihr die Sünden vergebt, denen werden sie vergeben, und denen ihr die Sünden behaltet, sind sie behalten“ [Joh 20,23], seien entgegen der Einsetzung dieses Sakramentes unterschiedslos und gemeinsam zu allen Christgläubigen so gesagt worden, daß jeder beliebige die Vollmacht habe, Sünden zu vergeben, und zwar öffentliche durch Zurechtweisung, wenn der Zurechtgewiesene gehorcht, geheime aber durch ein freiwilliges, vor irgend jemand abgelegtes Bekenntnis.
Ebenso lehrt es, daß auch Priester, die sich in einer Todsünde befinden, durch die in der Weihe verliehene Kraft des Heiligen Geistes als Diener Christi die Funktion, Sünden zu vergeben, ausüben, und daß die eine verkehrte Auffassung haben, die behaupten, bei schlechten Priestern gebe es diese Vollmacht nicht.
DH 1685
Obwohl aber die Lossprechung des Priesters die Ausspendung einer fremden Wohltat ist, so ist sie dennoch nicht nur der bloße Dienst, das Evangelium zu verkünden oder zu erklären, daß die Sünden vergeben sind: vielmehr nach Art eines richterlichen Aktes, durch den von ihm selbst als von einem Richter der Urteilsspruch verkündet wird [Kan. 9].
Und deshalb darf der Büßende sich nicht so sehr wegen seines eigenen Glaubens schmeicheln, daß er meint, auch wenn er keine Reue hat oder dem Priester die Absicht fehlt, ernsthaft zu handeln und wahrhaft loszusprechen, so sei er dennoch allein wegen seines Glaubens wahrhaft und vor Gott losgesprochen. Denn Glaube ohne Buße würde keine Vergebung der Sünden gewährleisten, und der würde sein Heil schwer vernachlässigen, der erkennt, daß ein Priester ihn im Scherz losspricht, und nicht nachdrücklich einen anderen sucht, der ernsthaft handelt [vgl. DH 1462].
Kap. 7. Die Reservation von Fällen
DH 1686
Da es nun die Natur und das Wesen der richterlichen Tätigkeit erfordert, daß ein Urteil nur gegen solche, die unterworfen sind, gefällt werden kann, herrschte in der Kirche Gottes immer die überzeugung und bekräftigt dieses Konzil, daß es völlig richtig ist, daß die Lossprechung keine Geltung haben darf, die ein Priester gegenüber dem ausspricht, über den er keine ordentliche oder übertragene Jurisdiktion hat.
DH 1687
Unsere heiligsten Väter aber waren der Ansicht, daß es für die Disziplin des christlichen Volkes von großer Bedeutung sei, daß von gewissen furchtbareren und schwereren Vergehen nicht durch irgendwelche, sondern nur durch die höchsten Priester losgesprochen werde. Daher konnten die Päpste aufgrund der ihnen in der gesamten Kirche übertragenen höchsten Vollmacht mit Fug und Recht einige gewichtigere Fälle von Vergehen ihrer besonderen Rechtsprechung vorbehalten.
Es ist auch nicht daran zu zweifeln – da ja alles, was von Gott ist, geordnet ist [vgl. Röm 13,1] -, daß dasselbe allen Bischöfen in ihrer jeweiligen Diözese – jedoch zur Erbauung, nicht zum Niederreißen [vgl. 2 Kor 10,8; 13,10] – gestattet ist aufgrund der ihnen über die übrigen niederen Priester hinaus in bezug auf die Untergebenen übertragenen Vollmacht, vor allem was jene betrifft, mit denen die Strafe der Exkommunikation verbunden ist. Diese Reservation von Vergehen ist aber nicht nur in der äußeren Gerichtsbarkeit in übereinstimmung mit der göttlichen Autorität, sondern hat auch vor Gott Geltung [Kan. 11].
DH 1688
Damit jedoch keiner aus eben diesem Anlaß zugrunde gehe, ist in derselben Kirche Gottes immer mit großer Gewissenhaftigkeit beachtet worden, daß es keine Reservation im Augenblick des Todes gebe und deshalb alle Priester alle beliebigen Büßenden von allen möglichen Sünden und Strafen lossprechen können; da die Priester, diesen Augenblick ausgenommen, in den vorbehaltenen Fällen nichts vermögen, sollen sie alle Kraft allein darauf verwenden, die Büßenden zu überreden, für die Wohltat der Lossprechung an die höheren und gesetzmäßigen Richter heranzutreten.
Kap. 8. Die Notwendigkeit und Frucht der Genugtuung
DH 1689
Was schließlich die Genugtuung betrifft, die einerseits von unseren Vätern dem christlichen Volk zu jeder Zeit empfohlen worden ist, andererseits in unserer Zeit am meisten von allen Bestandteilen der Buße unter dem erhabenen Vorwand der Frömmigkeit von denen angegriffen wird, die den Anschein der Frömmigkeit haben, sich aber von ihrer Kraft losgesagt haben [vgl. 2 Tim 3,5], so erklärt das heilige Konzil, daß es völlig falsch ist und mit dem Wort Gottes nichts zu tun hat, daß die Schuld vom Herrn niemals vergeben werde, ohne daß auch die gesamte Strafe erlassen werde [Kan. 12 und 15]. Es finden sich nämlich in der heiligen Schrift klare und deutliche Beispiele [vgl. Gen 3,16-19; Num 12,14f; 20,11f; 2 Sam 12,13f], durch die – abgesehen von der göttlichen überlieferung – dieser Irrtum ganz offensichtlich widerlegt wird.
DH 1690
In der Tat scheint auch das Wesen der göttlichen Gerechtigkeit zu erfordern, daß diejenigen anders von ihm in die Gnade aufgenommen werden, die vor der Taufe aus Unwissenheit gefehlt haben, als die, welche sich – einmal von der Knechtschaft der Sünde und des Teufels befreit – auch nach dem Empfang der Gabe des Heiligen Geistes nicht fürchteten, wissentlich den Tempel Gottes zu entweihen [vgl. 1 Kor 3,17] und den Heiligen Geist zu betrüben [vgl. Eph 4,30].
Auch für die göttliche Milde ziemt es sich, daß uns die Sünden nicht so ohne jede Genugtuung vergeben werden, daß wir bei gegebener Gelegenheit die Sünden für geringfügiger erachten, den Heiligen Geist schmähen [vgl. Hebr 10,29] und beleidigen und so in noch schwerere fallen und uns den Zorn anhäufen am Tage des Zornes [vgl. Röm 2,5; Jak 5,3]. Denn zweifellos halten diese genugtuenden Strafen sehr von der Sünde zurück, halten gewissermaßen im Zaum und machen die Büßenden für die Zukunft vorsichtiger und wachsamer; sie heilen auch die überreste der Sünden und beseitigen die durch einen schlechten Lebenswandel erworbenen fehlerhaften Gewohnheiten durch die entgegengesetzten Betätigungen der Tugenden.
Es wurde aber auch niemals in der Kirche Gottes ein Weg für sicherer erachtet, die vom Herrn drohende Strafe abzuwenden, als daß die Menschen mit wahrem Seelenschmerz diese Werke der Buße [vgl. Mt 3,2 8; 4,17; 11,21] häufig verrichten.
Hinzu kommt, daß wir dadurch, daß wir in der Genugtuung für die Sünden leiden, Christus Jesus, der für unsere Sünden Genugtuung geleistet hat [vgl. Röm 5,10; 1 Joh 2,1f], aus dem alle unsere Fähigkeit stammt [vgl. 2 Kor 3,5], gleichförmig werden und daher auch ein ganz sicheres Pfand haben, daß wir, wenn wir mitleiden, auch mitverherrlicht werden [vgl. Röm 8,17].
DH 1691
Diese Genugtuung, die wir für unsere Sünden ableisten, ist aber auch nicht so die unsrige, daß sie nicht durch Christus Jesus wäre; denn wir, die wir aus uns als aus uns nichts vermögen, vermögen mit der Mitwirkung dessen, der uns stärkt, alles [vgl. Phil 4,13]. So hat der Mensch nichts, dessen er sich rühmen könnte; vielmehr ist unser ganzes Rühmen [vgl. 1 Kor 1,31; 2 Kor 10,17; Gal 6,14] in Christus, in dem wir leben [vgl. Apg 17,28], in dem wir uns Verdienste erwerben, in dem wir Genugtuung leisten, indem wir „würdige Früchte der Buße“ bringen [Lk 3,8; Mt 3,8], die aus ihm ihre Kraft haben, von ihm dem Vater dargebracht werden und durch ihn vom Vater angenommen werden [Kan. 13f].
DH 1692
Die Priester des Herrn müssen also in dem Maße, in dem es ihnen der Geist und die Klugheit eingeben, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Vergehen und die Fähigkeit der Büßenden heilsame und angemessene Genugtuungen auferlegen, damit sie nicht, wenn sie vielleicht Nachsicht mit den Sünden haben und recht gnädig mit den Büßenden umgehen, einige sehr leichte Werke für schwerste Vergehen auferlegen und so mitschuldig an fremden Sünden werden [vgl. 1 Tim 5,22]. Sie sollen aber vor Augen haben, daß die Genugtuung, die sie auferlegen, nicht nur zum Schutz des neuen Lebens und zur Arznei für die Schwachheit gereichen soll, sondern auch zur Strafe und Züchtigung für vergangene Sünden: denn daß die Schlüssel der Priester nicht nur zum Lösen, sondern auch zum Binden überlassen wurden [vgl. Mt 16,19; 18,18; Joh 20,23; Kan. 15], glauben und lehren auch die alten Väter.
Sie waren deshalb aber nicht der Ansicht, das Sakrament der Buße sei ein Ort des Zornes oder der Strafen; ebenso hat niemals ein Katholik geglaubt, daß aufgrund dieser unserer Genugtuungen die Kraft des Verdienstes und der Genugtuung unseres Herrn Jesus Christus verdunkelt oder irgendwie verringert werde; indem die Neuerer dies erkennen wollen, lehren sie, die beste Buße sei ein neues Leben [vgl. DH 1457], so daß sie alle Kraft und allen Nutzen der Genugtuung beseitigen [Kan. 13].
Kap. 9. Die Werke der Genugtuung
DH 1693
Es lehrt außerdem, daß die Großzügigkeit der göttlichen Wohltätigkeit so groß ist, daß wir nicht nur durch die Strafen, die wir willentlich von uns aus zur Ahndung für die Sünde auf uns genommen haben, oder die durch die Entscheidung des Priesters nach dem Ausmaß des Vergehens verhängt wurden, sondern auch (was der größte Beweis der Liebe ist) durch die zeitlichen Plagen, die von Gott auferlegt und von uns geduldig ertragen werden, bei Gott, dem Vater, durch Christus Jesus Genugtuung leisten können [Kan. 13].