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1. Konzil von LYON (13. ökum.): 28.6. – 17.7.1245

6. März 1254
Brief „Sub catholicae professione“ an den Bischof von Tusculum, den Legaten des Apostolischen Stuhles bei den Griechen

Den Griechen einzuschärfende Riten und Lehren

DH 830
§ 3 (and. § 4). 1. Diesbezüglich kam deshalb Unsere Überlegung zu dem Entschluß, daß die Griechen ebendieses Reiches bei den Salbungen, die im Zusammenhang mit der Taufe vollzogen werden, den Brauch der Römischen Kirche festhalten und beachten sollen.
2. Wenn aber der Ritus bzw. die Gewohnheit, die sie angeblich haben, die Leiber der Täuflinge ganz zu salben, nicht ohne Ärgernis aufgehoben oder beseitigt werden kann, so soll sie geduldet werden, da es, was die Wirksamkeit oder Wirkung der Taufe betrifft, nicht viel ausmacht, ob es gemacht wird oder nicht.
3. Und es ist auch belanglos, ob sie in kaltem oder warmem Wasser taufen, da sie ja angeblich versichern, die Taufe habe in bei-dem die gleiche Kraft und Wirkung.

DH 831
4 (§ 5). Allein die Bischöfe aber sollen die Getauften an der Stirn mit dem Chrisam bezeichnen, da die Salbung mit diesem nur von Bischöfen gespendet werden darf. Denn allein die Apostel, deren Stelle die Bischöfe einnehmen, haben, wie man liest, durch die Auflegung der Hand, die die Firmung bzw. die Salbung der Stirn darstellt, den Heiligen Geist verliehen [vgl. Apg 8,14-25].
5. Die einzelnen Bischöfe können auch in ihren Kirchen am Tag des Abendmahles des Herrn gemäß der Form der Kirche das Chrisam zubereiten, nämlich aus Balsam und Olivenöl. Denn in der Salbung mit Chrisam wird die Gabe des Heiligen Geistes übertragen. Und die Taube, die den Geist selbst bezeichnet, hat ja, wie man liest, einen Ölzweig zur Arche zurückgebracht. Aber wenn die Griechen darin lieber ihren alten Brauch beibehalten wollen, nämlich daß der Patriarch zusammen mit den Erzbischöfen und seinen Suffraganbischöfen und die Erzbischöfe mit ihren Suffraganen zugleich das Chrisam zubereiten, so sollen sie in dieser ihrer Gewohnheit geduldet werden.

DH 832
6. Keiner aber soll von Priestern oder 832 Beichtvätern anstelle der Genugtuung bei der Buße lediglich mit einer Salbung gesalbt werden.

DH 833
7. Kranken aber soll gemäß dem Wort des 833 Apostels Jakobus [Jak 5,14f] die Letzte Ölung gespendet werden.

DH 834
8 (§ 6). Ferner sollen die Griechen bei der 834 Hinzufügung des Wassers – ob kalt, warm oder lauwarm- beim Opfer des Altares, wenn sie wollen, ihrer Gewohnheit folgen, solange sie nur glauben und bekennen, daß es bei Wahrung der Form des Kanons aus bei-dem in gleicher Weise hergestellt wird.
9. Aber die am Tage des Abendmahles des Herrn konsekrierte Eucharistie sollen sie nicht das Jahr über vorgeblich für die Kranken, um ihnen nämlich davon die Kommunion zu reichen, aufbewahren. Gleichwohl soll es ihnen erlaubt sein, für ebendiese Kranken den Leib Christi herzustellen und fünfzehn Tage lang – und nicht über einen längeren Zeitraum – aufzubewahren, damit sich nicht durch lange Aufbewahrung desselben die Gestalten vielleicht verändern und er weniger geeignet zum Empfangen wird: wenn auch die Wahrheit und Wirksamkeit stets völlig dieselbe bleibt und niemals vergeht wegen einer langen Dauer oder der Flüchtigkeit der Zeit.

DH 835
18 (§ 14). Was aber Unzucht betrifft, die 835 ein Lediger mit einer Ledigen begeht, so ist keinesfalls daran zu zweifeln, daß sie eine Todsünde ist, da der Apostel versichert, daß sowohl Unzüchtige als auch Ehebrecher vom Reich Gottes ausgeschlossen seien [vgl. 1 Kor 6.9f]

DH 836
19 (§ 15). Zudem wollen und gebieten Wir 836 ausdrücklich, daß die griechischen Bischöfe künftig gemäß dem Brauch der Römischen Kirche sieben Weihen spenden, da sie bisher angeblich drei von den niederen bei den Weihekandidaten außer acht gelassen oder übergangen haben. Jene jedoch, die schon in dieser Weise durch sie geweiht wurden, sollen wegen ihrer allzu großen Anzahl in den so empfangenen Weihen geduldet werden.

DH 837
20 (§ 16). Weil aber gemäß dem Apostel eine Frau nach dem Tode des Mannes von seinem Gesetze entbunden ist, so daß sie die freie Möglichkeit hat, im Herrn zu heiraten wen sie will [vgl Röm 7,2; 1 Kor 7,39], sollen die Griechen zweite, dritte und auch weitere Heiraten in keiner Weise tadeln oder verurteilen, sondern sie sollen diese vielmehr zwischen Personen anerkennen, die ansonsten erlaubtermaßen miteinander in der Ehe verbunden werden können.
21. Zum zweitenmal Heiratende sollen die Priester jedoch keinesfalls segnen.

DH 838
[Das Los der Verstorbenen] 23 (§ 18). Weil schließlich die Wahrheit im Evangelium versichert: Wer wider den Heiligen Geist eine Lästerung ausspricht, dem wird weder in dieser Welt noch in der künftigen vergeben werden [vgl. Mt 12,32] – wodurch zu verstehen gegeben wird, daß manche Sünden in der gegenwärtigen, manche aber in der künftigen Welt vergeben werden -, und der Apostel sagt: „Wie beschaffen das Werk eines jeden ist, wird das Feuer erproben“, und: „wessen Werk gebrannt hat, der wird Schaden erleiden; er selbst aber wird gerettet sein; so jedoch wie durch Feuer hindurch“ [7 Kor 3,13 75], und die Griechen selbst angeblich wahrhaft und ohne Zweifel glauben und bekennen, daß die Seelen jener, die, nachdem sie die Buße aufgenommen, sie aber nicht vollendet haben, oder die ohne Todsünde, jedoch mit verzeihlichen und geringfügigen {Sünden} dahinscheiden, nach dem Tod gereinigt werden und man ihnen durch die Fürbitten der Kirche helfen kann: (deshalb und) weil sie sagen, der Ort dieser Reinigung sei ihnen von ihren Lehrern nicht mit einem bestimmten und eigenen Namen bezeichnet worden, wollen Wir, die Wir diesen (Ort) ja gemäß den Überlieferungen und Autoritäten der heiligen Väter „Reinigungsort“ nennen, daß er künftig bei ihnen selbst mit diesem Namen bezeichnet werde. In jenem vorübergehenden Feuer werden nämlich zwar Sünden, jedoch keine verbrecherischen bzw. zum Tode führenden, die zuvor nicht durch die Buße vergeben wurden, sondern kleine und geringfügige gereinigt, die nach dem Tode auch dann belasten, wenn sie im Leben vergeben wurden.

DH 839
24 (§ 19). Wer aber ohne Buße in einer 839 Todsünde dahinscheidet, der wird ohne Zweifel auf immer von den Gluten der ewigen Hölle gepeinigt.
25 (§ 20). Die Seelen der kleinen Kinder nach dem Bad der Taufe aber, und auch der in Liebe dahinscheidenden Erwachsenen, die weder durch eine Sünde noch zu einer Genugtuung für sie gehalten sind, fliegen sogleich in die ewige Heimat hinüber.

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